§ 21 GAPKondV
Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen
(1) Die zuständige Behörde hat die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen, wenn der Begünstigte entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umweltsensibles Dauergrünland umgewandelt oder gepflügt hat. Die zuständige Behörde setzt dem Begünstigten eine angemessene Frist zur Rückumwandlung. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Sofern die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Bestimmung nachträglich aufheben.
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