§ 22 GAPKondV
Ausnahmen für bestimmte Begünstigte
Die Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit den §§ 19 bis 21 gelten nicht für
- 1.
- Begünstigte, bei denen mehr als 75 Prozent des Ackerlands
- a)
- für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
- b)
- dem Anbau von Leguminosen oder Leguminosengemengen dienen,
- c)
- brachliegendes Land sind oder
- d)
- einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a bis c unterfallen.
- 2.
- Begünstigte, bei denen mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche
- a)
- Dauergrünland sind,
- b)
- für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder
- c)
- einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a und b unterfallen.
- 3.
- Begünstigte mit Ackerland bis 10 Hektar.
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