§ 7 GAPStatV
Übermittlungspflichten des Instituts des Bewertungsausschusses
Das Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. Januar des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, auf Basis der Abrechnungsstatistik die Honorare der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten, gegliedert nach Rechnungskonten der Rechnungsergebnisse der gesetzlichen Krankenversicherung, Teilnahmestatus der Praxen, Art der Leistungserbringer und Leistungsarten.
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