§ 8 GAPStatV
Übermittlungspflichten des AOK-Bundesverbands
Der AOK-Bundesverband übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Krankheitskostenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. März des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,
- 1.
- die anteiligen Heilmittelumsätze, gegliedert nach Diagnosecodes nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), Leistungsbereichen, Alter und Geschlecht, sowie
- 2.
- die anteiligen Arzneimittelkosten, gegliedert nach ICD-Diagnosecodes, Alter und Geschlecht.
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