§ 2 GasgeräteDG
Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung
Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die Geräte und Ausrüstungen die Anforderungen der
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