(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1293 - 1297)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Streichinstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten sowie nach Handhabung unterscheiden - b)
musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und zuordnen - c)
Anregungen sammeln und auswerten - d)
Mensuren festlegen
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| | - e)
Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigenschaften berücksichtigen - f)
Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten - g)
technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen - h)
Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren
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2 | Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigen - b)
Ebenheit von Flächen prüfen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren - c)
Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellen - d)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen - e)
Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen
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3 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Funktion und ihres Einsatzes auswählen - b)
Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen - c)
Spezialwerkzeuge herstellen - d)
Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegen - e)
Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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4 | Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Hölzern und von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Hölzer und sonstige Werkstoffe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, unter Beachtung des Artenschutzes auswählen und nach Verwendungszweck zuordnen - b)
Hölzer und sonstige Werkstoffe, insbesondere nach akustischen, optischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen und Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten - c)
Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe lagern und Vorschriften und Lagerkriterien einhalten - d)
Hölzer und sonstige Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegen - e)
Hölzer und sonstige Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen und Bohren
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5 | Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen und technische Eigenschaften von Leimen und Klebern berücksichtigen - b)
konstruktive Holzverbindungen, insbesondere durch Fugen, herstellen - c)
Verbindungen durch Leimen unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verarbeitungsvorschriften herstellen
| 8 | |
6 | Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auftragstechniken unterscheiden und zuordnen - b)
Oberflächen, insbesondere durch Wässern, Putzen und Schleifen, vorbehandeln
| 4 | |
- c)
Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleichmitteln und Lacken, unterscheiden - d)
Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden - e)
Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsregeln beachten - f)
Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren - g)
Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
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7 | Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Formen und Schablonen herstellen und anwenden - b)
Zargenkränze herstellen - c)
Korpusteile, insbesondere nach Modellformen, zeichnen und aussägen - d)
Korpusteile bearbeiten, insbesondere nach Maßangabe hobeln und putzen - e)
Decken und Böden unter Beachtung von Elastizität und Festigkeit ausarbeiten - f)
Randeinlagen herstellen und einlegen - g)
Schalllöcher positionieren und schneiden - h)
Bassbalken einpassen - i)
Korpusteile verleimen
| 22 | |
8 | Herstellen von Hälsen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Hälse mit Schnecken aufzeichnen und aussägen - b)
Schnecken stechen und putzen - c)
Griffbretter und Sättel herstellen
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9 | Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Hälse und Korpusse, insbesondere unter Beachtung von Maß- und Mensurverhältnissen, auf die Spieltechnik zurichten, einpassen und verleimen - b)
Griffbretter und Obersättel aufleimen - c)
Griffe und Halsfüße fertigstellen
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10 | Spielfertigmachen von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Wirbel einpassen - b)
Stimmstöcke setzen - c)
Stege aufschneiden - d)
Saitenlagen und Saitenführungen einrichten - e)
Instrumente besaiten und stimmen - f)
Zubehörteile auswählen und anbringen - g)
Streichinstrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Spielbarkeit prüfen und Störgeräusche orten und beseitigen - h)
Streichinstrumente verkaufs- und versandfertig machen
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11 | Prüfen von Klang und Funktionsfähigkeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Streichinstrumente im Hinblick auf klangliche Eigenschaften prüfen - b)
Bauteile, insbesondere Stimme, Steg und Besaitung, einstellen
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12 | Reparieren von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren - b)
Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechen - c)
Reparaturen, insbesondere Risse, säubern, leimen und belegen, Korpusse öffnen und schließen, Ausbuchser einsetzen sowie Lackreinigung, Pflege und Retusche durchführen - d)
historische Streichinstrumente erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren und restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen - e)
Oberflächen instand setzen - f)
Bögen behaaren
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Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegen und den Zeitbedarf abschätzen - b)
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen - c)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Materialbedarf berechnen - d)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten - e)
ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung anwenden - f)
Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden
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- g)
Arbeiten im Team planen und durchführen und Ergebnisse der Teamarbeit auswerten - h)
Material disponieren und den Zeitbedarf planen - i)
Liefertermine und -bedingungen beachten - j)
Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren
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6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Informations- und Kommunikationstechniken nutzen - b)
auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern und Datenschutz beachten
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7 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
Skizzen anfertigen und anwenden - b)
Zeichnungen und Schnitte anfertigen und Proportionen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen - c)
technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden
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8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheiden - b)
Prüftechniken anwenden sowie Materialien sensorisch, insbesondere visuell und taktil, prüfen - c)
Zwischenkontrollen durchführen
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- d)
Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren - e)
Qualität der Produkte kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren und Qualitätskriterien anwenden - f)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Fehler beseitigen - g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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9 | Kundenorientierung und Verkaufen von Streichinstrumenten und Zubehör (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | - a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen - b)
Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen - c)
produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten
| 2 | |
- d)
Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden - e)
Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen - f)
Kundenkontakte auswerten - g)
Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln - h)
Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen - i)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen sowie Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
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