§ 25 GBPolVDVDV
Bestehen der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- mindestens drei Klausuren mit jeweils mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
- 2.
- eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.