§ 26 GBPolVDVDV
Zwischenprüfungszeugnis
(1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält von der Hochschule ein Zwischenprüfungszeugnis. Das Zwischenprüfungszeugnis enthält
- 1.
- für jede Klausur die erreichten Rangpunkte sowie
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl und die entsprechende Note.
(2) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid.
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