§ 6 GBPolVDVDV
Auswahlkommission
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden; in diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes und
- 3.
- einer der folgenden Personen
- a)
- einer Beschäftigten oder einem Beschäftigten mit der Befähigung zum Lehramt,
- b)
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder
- c)
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes mit mehrjähriger Erfahrung als Mitglied einer Auswahlkommission oder mit abgeschlossenem Hochschulstudium.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundespolizeipräsidium für vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
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