§ 7 GBPolVDVDV
Bestandteile des Auswahlverfahrens, Festlegung ergänzender Bestimmungen
(1) Das Auswahlverfahren besteht aus
- 1.
- einem schriftlichen Teil,
- 2.
- einer Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit und
- 3.
- einem mündlichen Teil.
(2) Einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens können unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(3) Das Bundespolizeipräsidium legt bundeseinheitlich in ergänzenden Bestimmungen fest:
- 1.
- die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,
- 2.
- den Ablauf der einzelnen Teile sowie
- 3.
- die Bewertungs- und Gewichtungssystematik einschließlich der Mindestpunktzahlen, die für das Bestehen der einzelnen Abschnitte erforderlich sind.
(4) Die Bundespolizeiakademie entscheidet bei Vorliegen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes über den Ausschluss der Bewerberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren. Die Betroffenen sind vor der Entscheidung anzuhören.
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