§ 24 GDBNDVerfSchVDV
Leistungstests
(1) Leistungstests werden durchgeführt in der Form
- 1.
- einer Klausur,
- 2.
- einer schriftlichen Ausarbeitung,
- 3.
- eines Referats,
- 4.
- einer Präsentation,
- 5.
- einer Projektarbeit,
- 6.
- eines schriftlichen Tests oder
- 7.
- eines mündlichen Tests.
(2) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.
(3) Leistungstests werden durch eine Lehrkraft der Hochschule bewertet.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.