§ 25 GDBNDVerfSchVDV
Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests
(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungstest gilt der Leistungstest als mit null Rangpunkten bewertet.
(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt der Leistungstest als nicht begonnen.
(3) Über die Genehmigung entscheidet die Hochschule.
(4) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen der für die Organisation und Durchführung des Leistungstests zuständigen Stelle ist entweder ein amtsärztliches Attest oder ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung beauftragt worden ist, vorzulegen.
(5) Die Hochschule bestimmt, ob und inwieweit der bereits absolvierte Leistungstest gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt der Leistungstest nachgeholt wird.
Fußnote(n):
(+++ § 25 Abs. 4: zur Anwendung vgl. § 57 Abs. 2 und § 78 Abs. 4 +++)
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