§ 34 GDBNDVerfSchVDV
Praktikumsordnungen
(1) Die Hochschule erlässt für jede Fachrichtung im Einvernehmen mit der zuständigen Dienstbehörde eine Praktikumsordnung.
(2) Die Praktikumsordnung regelt insbesondere
- 1.
- den Ablauf der berufspraktischen Studienzeiten,
- 2.
- die Dauer der Praktika und
- 3.
- die inhaltlichen Anforderungen an die Praktika.
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