§ 35 GDBNDVerfSchVDV

Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen

(1) In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren.

(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf zwei oder einen reduziert wird.

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