§ 12 GeflPestSchV
Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 bei einem geimpften Vogel
- 1.
- hochpathogenes aviäres Influenzavirus oder
- 2.
- niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7
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