§ 23 GeflPestSchV
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen
- 1.
- aus einem Bestand im Inland in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei oder eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung im Sperrbezirk,
- 2.
- aus einem Bestand im Sperrbezirk in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im Inland, soweit
- a)
- im Elterntierbestand, aus dem die Bruteier stammen, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.10 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,
- b)
- die für den Elterntierbestand zuständige Behörde die für die Bestimmungsbrüterei zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und
- c)
- sichergestellt ist, dass
- aa)
- die Bruteier und deren Verpackungen vor der Beförderung desinfiziert werden,
- bb)
- die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,
- cc)
- die Bruteier in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert werden und
- dd)
- die Brüterei amtlich überwacht wird.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Konsumeiern genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Konsumeier
- 1.
- in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden,
- 2.
- in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden oder
- 3.
- zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verbracht werden.
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