Artikel 24 VO (EG) 2009/1069

Zulassung von Anlagen oder Betrieben

(1) Die Unternehmer sorgen dafür, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Anlagen oder Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wenn diese Anlagen oder Betriebe eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a)
Verarbeitung tierischer Nebenprodukte durch Drucksterilisation, durch Verarbeitungsmethoden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder zugelassene alternative Methoden gemäß Artikel 20;
b)
Beseitigung als Abfall durch Verbrennung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, außer bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen;
c)
Beseitigung oder Verwertung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, wenn sie Abfall sind, durch Mitverbrennung, außer bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen;
d)
Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff;
e)
Herstellung von Heimtierfutter;
f)
Herstellung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel;
g)
Umwandlung tierischer Nebenprodukte und/oder Folgeprodukte zu Biogas oder Kompost;
h)
Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung, in Form von Tätigkeiten wie Sortieren, Zerlegen, Kühlen, Einfrieren, Salzen, Entfernen von Häuten und Fellen oder von spezifiziertem Risikomaterial;
i)
Lagerung tierischer Nebenprodukte;
j)
Lagerung von Folgeprodukten, die

i)
durch Deponierung oder Verbrennung beseitigt oder durch Mitverbrennung verwertet oder entsorgt werden sollen;
ii)
als Brennstoff verwendet werden sollen;
iii)
als Futtermittel verwendet werden sollen, ausgenommen Anlagen oder Betriebe, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassen oder registriert sind;
iv)
als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet werden, außer bei Lagerung am Ort der direkten Anwendung.

(2) In der Zulassung gemäß Absatz 1 ist anzugeben, ob der Betrieb oder die Anlage für Tätigkeiten zugelassen ist im Zusammenhang mit tierischen Nebenprodukten und/oder ihren Folgeprodukten

a)
einer besonderen Kategorie gemäß den Artikeln 8, 9 oder 10 oder
b)
aus mehr als einer Kategorie gemäß den Artikeln 8, 9 oder 10, wobei anzugeben ist, ob solche Tätigkeiten durchgeführt werden:

i)
ständig unter Bedingungen strenger Trennung, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindern oder
ii)
zeitweise unter Bedingungen zur Verhinderung von Kontamination, aufgrund mangelnder Kapazitäten für solche Produkte, die entsteht aufgrund

eines großflächigen Ausbruchs einer Tierseuche oder

anderer außergewöhnlicher und unvorhergesehener Umstände.

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