Artikel 23 VO (EG) 2009/1069

Registrierung von Unternehmern, Anlagen oder Betrieben

(1) Die Unternehmer:

a)
informieren vor Aufnahme der Tätigkeit die zuständige Behörde im Hinblick auf die Registrierung über alle Anlagen oder Betriebe, die ihrer Kontrolle unterliegen und die, auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aktiv sind;
b)
übermitteln der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Registrierung Informationen zur:

i)
Kategorie der verwendeten tierischen Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte, die ihrer Kontrolle unterliegen;
ii)
Art der Tätigkeiten bei denen tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte als Ausgangsmaterial verwendet werden.

(2) Die Unternehmer stellen der zuständigen Behörde aktuelle Informationen über alle gemäß Absatz 1 Buchstabe a unter ihrer Kontrolle stehenden Anlagen oder Betriebe zur Verfügung, einschließlich über alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten wie Schließungen von Anlagen oder Betrieben.

(3) Durchführungsbestimmungen betreffend die Registrierung gemäß Absatz 1 können nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.

(4) Abweichend von Absatz 1, ist keine Meldung im Hinblick auf eine Registrierung erforderlich für Tätigkeiten mit Bezug auf Anlagen, die tierische Nebenprodukte erzeugen, die bereits in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen oder registriert wurden und für Tätigkeiten, bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die bereits in Übereinstimmung mit Artikel 24 dieser Verordnung zugelassen wurden.

Die gleiche Ausnahmeregelung gilt für die Tätigkeiten, die mit der Erzeugung von tierischen Nebenprodukten an Ort und Stelle verbunden sind, die in den landwirtschaftlichen Betrieben oder anderen Anlagen vorgenommen werden, in denen Tiere gehalten gezüchtet oder betreut werden.

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