Artikel 22 VO (EG) 2009/1069

Rückverfolgbarkeit

(1) Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder daraus gewonnene Produkte versenden, transportieren oder in Empfang nehmen, führen Aufzeichnungen über die Sendungen und die damit zusammenhängenden Handelspapiere oder Gesundheitsbescheinigungen.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn eine Zulassung zum Transport von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten ohne Handelspapiere oder Gesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 oder gemäß Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b angenommenen Durchführungsbestimmungen erteilt worden ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmer richten Systeme und Verfahren zur Feststellung der folgenden Akteure ein:

a)
der anderen Unternehmer, an die ihre tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte geliefert wurden, und
b)
der Unternehmer, von denen sie beliefert wurden.

Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen, insbesondere hinsichtlich

a)
der Informationen, die den zuständigen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen sind;
b)
der Dauer, während der diese Informationen aufzubewahren sind.

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