Artikel 21 VO (EG) 2009/1069

Sammlung und Kennzeichnung der Kategorie und Transport

(1) Die Unternehmer sammeln ein, kennzeichnen und transportieren tierische Nebenprodukte unverzüglich unter Bedingungen, die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindern.

(2) Die Unternehmer stellen sicher, dass tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Produkte beim Transport von einem Handelspapier begleitet werden oder, sofern von dieser Verordnung oder einer gemäß Absatz 6 getroffenen Maßnahme vorgeschrieben, durch eine Gesundheitsbescheinigung.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde den Transport von Gülle zwischen zwei im selben landwirtschaftlichen Betrieb befindlichen Orten oder zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und Verwendern von Gülle innerhalb desselben Mitgliedstaats ohne Handelspapier oder Gesundheitsbescheinigung zulassen.

(3) Die Handelspapiere und Gesundheitsbescheinigungen, die tierische Nebenprodukte oder daraus gewonnene Produkte während des Transports begleiten, enthalten zumindest Angaben über den Ursprung, die Bestimmung und die Menge dieser Produkte und eine Beschreibung der tierischen Nebenprodukte oder daraus gewonnenen Produkte und ihre Kennzeichnung, sofern diese in dieser Verordnung vorgeschrieben ist.

Allerdings kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die innerhalb des Territoriums dieses Mitgliedstaats transportiert werden, die Übermittlung der Informationen gemäß dem ersten Unterabsatz durch ein alternatives System genehmigen.

(4) Die Unternehmer sammeln ein, transportieren und entsorgen Küchenabfälle der Kategorie 3 im Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/98/EG.

(5) Folgendes muss nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden:

a)
Muster für Handelspapiere, die tierische Nebenprodukte beim Transport begleiten müssen, und
b)
Muster für Gesundheitsbescheinigungen und die für den Weg geltenden Bedingungen müssen tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Produkte während des Transports begleiten.

(6) Folgendes betreffend können Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels getroffen werden:

a)
Fälle, in denen eine Gesundheitsbescheinigung hinsichtlich der Höhe des Risikos, das von bestimmten Folgeprodukten für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgeht, vorgeschrieben ist;
b)
Fälle, in denen Folgeprodukte — abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 1 und unter Berücksichtigung der von bestimmten tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten ausgehenden geringen Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier — ohne die Papiere oder Bescheinigungen gemäß dem genannten Absatz transportiert werden dürfen;
c)
Anforderungen an die Kennzeichnung, einschließlich Etikettierung, und an die Trennung tierischer Nebenprodukte unterschiedlicher Kategorien während des Transports; und
d)
die Bedingungen zur Verhinderung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier, die bei der Sammlung und beim Transport tierischer Nebenprodukte entstehen, einschließlich der Bedingungen für den sicheren Transport dieser Produkte, was Container, Fahrzeuge und Verpackungsmaterial anbelangt.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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