Artikel 20 VO (EG) 2009/1069

Genehmigung alternativer Methoden

(1) Das Verfahren zur Genehmigung einer alternativen Methode der Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte kann entweder von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Partei, die mehrere betroffene Parteien vertreten kann, eingeleitet werden.

(2) Betroffene Parteien reichen ihre Anträge bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dem sie die alternative Methode anwenden wollen.

Die zuständige Behörde beurteilt innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines vollständigen Antrags, ob dieser dem in Absatz 10 genannten Standardformat für Anträge entspricht.

(3) Die zuständige Behörde übermittelt der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Anträge der Mitgliedstaaten und betroffenen Parteien zusammen mit einem Bericht über die Beurteilung und informiert die Kommission darüber.

(4) Wenn die Kommission das Genehmigungsverfahren einleitet, übermittelt sie EFSA einen Bericht über die Beurteilung.

(5) EFSA bewertet innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt eines vollständigen Antrags, ob mit der beantragten Methode gewährleistet ist, dass Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier

a)
in einer Weise kontrolliert werden, die in Übereinstimmung mit dieser Verordnung oder den entsprechenden Durchführungsvorschriften verhindert, dass sie vor der Beseitigung verbreitet werden oder
b)
auf ein Maß vermindert werden, das für die entsprechende Kategorie tierischer Nebenprodukte zumindest mit den gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Verarbeitungsmethoden gleichwertig ist.

EFSA gibt eine Stellungnahme zum vorgelegten Antrag ab.

(6) In ausreichend begründeten Fällen kann die in Artikel 5 vorgesehene Frist verlängert werden, wenn EFSA vom Antragsteller ergänzende Informationen anfordert.

EFSA legt nach Rücksprache mit der Kommission oder dem Antragsteller eine Frist fest, in der diese Informationen vorgelegt werden sollen, und unterrichtet entweder die Kommission oder den Antragsteller über die erforderliche zusätzliche Frist.

(7) Wünscht der Antragsteller von sich aus ergänzende Informationen vorzulegen, so übermittelt er diese direkt EFSA.

In diesem Fall wird die in Absatz 5 vorgesehene Frist nicht verlängert.

(8) EFSA übermittelt ihre Stellungnahme der Kommission, dem Antragsteller und der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats.

(9) Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme von EFSA und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme informiert die Kommission den Antragsteller gemäß Absatz 11 über die anzunehmende vorgeschlagene Maßnahme.

(10) Für Anträge auf Genehmigung alternativer Methoden muss gemäß dem Beratungsverfahren des Artikels 52 Absatz 2 ein Standardformat festgelegt werden.

(11) Nach Eingang der Stellungnahme von EFSA ist Folgendes zu beschließen:

a)
entweder eine Maßnahme zur Genehmigung einer alternativen Methode der Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte, oder
b)
eine Maßnahme zur Ablehnung der Genehmigung einer solchen alternativen Methode.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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