Artikel 19 VO (EG) 2009/1069
Sammlung, Transport und Beseitigung
(1) Abweichend von den Artikeln 12, 13, 14 und 21 kann die zuständige Behörde die Beseitigung zulassen:
- a)
- durch Vergraben toter Heimtiere und Equiden;
- b)
- durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle oder unter amtlicher Überwachung auf anderem Wege, wobei die Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird, von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer v und Buchstabe b Ziffer ii von Material der Kategorien 2 und 3 in entlegenen Gebieten;
- c)
- durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle oder unter amtlicher Aufsicht auf anderem Wege, wobei die Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird, von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b Ziffer ii, Material der Kategorien 2 und 3 in Gebieten, die praktisch nicht zugänglich sind oder in denen ein Zugang nur unter Umständen möglich wäre, die aufgrund geografischer oder klimatischer Gegebenheiten oder einer Naturkatastrophe Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Personen bergen würden, die das Material sammeln müssten, oder in denen zur Sammlung unverhältnismäßige Mittel aufgewandt werden müssten;
- d)
- unter amtlicher Aufsicht auf anderem Wege als durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle im Fall von Material der Kategorien 2 und 3, das keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt, wenn die Menge des Materials ein bestimmtes Volumen pro Woche nicht übersteigt, das in Bezug auf die Art der durchgeführten Tätigkeiten und die betroffenen Ursprungsarten der tierischen Nebenprodukte festgelegt wurde;
- e)
- durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle unter Bedingungen, mit deren Hilfe die Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird, von anderen tierischen Nebenprodukten als Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer i bei einem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Krankheit, wenn ein Transport zur nächsten für die Verarbeitung oder Beseitigung der tierischen Nebenprodukte zugelassenen Anlage die Gefahr der Verbreitung von Gesundheitsgefahren vergrößern würde oder bei einem flächendeckenden Ausbruch einer Tierseuche bedeuten würde, dass die Beseitigungskapazitäten solcher Anlagen überschritten werden würde; und
- f)
- durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten unter Bedingungen, mit deren Hilfe die Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird.
(2) Der Tierbestand einer bestimmten Art in entlegenen Gebieten gemäß Absatz 1 Buchstabe b darf einen Höchstanteil am Tierbestand dieser Art im betreffenden Mitgliedstaat nicht überschreiten.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen zur Verfügung
- a)
- über die Gebiete, die sie in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b als entlegene Gebiete einstufen, sowie die Gründe dafür und aktualisierte Informationen über Veränderungen dieser Einstufung; und
- b)
- darüber, inwiefern sie Zulassungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d hinsichtlich Material der Kategorien 1 und 2 erteilen.
(4) Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels müssen bezogen auf Folgendes festgelegt werden:
- a)
- die Bedingungen, mit deren Hilfe die Kontrolle der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier beim Verbrennen und Vergraben an Ort und Stelle sichergestellt werden soll;
- b)
- den Höchstanteil am Tierbestand gemäß Absatz 2;
- c)
- das Volumen an tierischen Nebenprodukten im Verhältnis zur Art der Tätigkeiten und der Ursprungsarten gemäß Absatz 1 Buchstabe d; und
- d)
- die Liste der Krankheiten gemäß Absatz 1 Buchstabe e.
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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