§ 32a GeflPestSchV
Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte
Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzenden Gebietes mit einem Radius von insgesamt höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand
- 1.
- frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Geflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jeweiligen Vogelhaltung oder
- 2.
- im Falle leerstehender Gebäude oder Einrichtungen zur Haltung von Vögeln frühestens 30 Tage nach Erlass der Anordnung
- 1.
- für ein Gebiet, in dem mindestens 500 Stück Geflügel pro Quadratkilometer gehalten werden, und
- 2.
- soweit eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung ergeben hat, dass die Anordnung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
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