§ 67 GeflPestSchV
Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften
(1) (Aufhebung anderer Vorschriften)
(2) Bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung sind die Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) hinsichtlich der Newcastle-Krankheit weiter anzuwenden.
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