Anlage 3 GEG
(zu § 19)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1774)
Nummer | Bauteile | Höchstwerte der Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten | |
Zonen mit Raum-Solltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C | Zonen mit Raum-Solltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C | ||
1 | Opake Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten | Ū = 0,28 W/(m2·K) | Ū = 0,50 W/(m2·K) |
2 | Transparente Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten | Ū = 1,5 W/(m2·K) | Ū = 2,8 W/(m2·K) |
3 | Vorhangfassade | Ū = 1,5 W/(m2·K) | Ū = 3,0 W/(m2·K) |
4 | Glasdächer, Lichtbänder, Lichtkuppeln | Ū = 2,5 W/(m2·K) | Ū = 3,1 W/(m2·K) |
Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2017-03 anzuwenden. |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.