GEG
Gebäudeenergiegesetz
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden*
Informationen
Ausfertigungsdatum08.01.2020
FundstelleBGBl I 2020, 1728
VersionZuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.10.2023 I Nr. 280
Die §§ 60b u. 60c treten gem. Art. 6 Abs. 2 G v. 16.10.2023 I Nr. 280 am 1.10.2024 in Kraft
Die §§ 60b u. 60c treten gem. Art. 6 Abs. 2 G v. 16.10.2023 I Nr. 280 am 1.10.2024 in Kraft
Alle Normen
- Teil 1Allgemeiner Teil
- Teil 2Anforderungen an zu errichtende Gebäude
- Abschnitt 1Allgemeiner Teil
- Abschnitt 2Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden
- Unterabschnitt 1Wohngebäude
- Unterabschnitt 2Nichtwohngebäude
- Abschnitt 3Berechnungsgrundlagen und -verfahren
- Abschnitt 4(weggefallen)
- Teil 4Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
- Abschnitt 1Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen
- Unterabschnitt 1Veränderungsverbot
- Unterabschnitt 2Betreiberpflichten
- Abschnitt 2Einbau und Ersatz
- Unterabschnitt 1Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
- Unterabschnitt 2Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
- Unterabschnitt 3Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
- Unterabschnitt 4Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel
- Abschnitt 3Energetische Inspektion von Klimaanlagen
- Teil 6Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
- Teil 7Vollzug
- Teil 8Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
- Teil 9Übergangsvorschriften