§ 110 GenG

Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse

Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.

Fußnote(n):

(+++ § 110: Zur Anwendung vgl. § 120 Abs. 2 (F 2014-12-10) +++)

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