§ 17 GenG
Juristische Person; Formkaufmann
(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.