§ 43b GenG
Formen der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung muss in einer der folgenden Formen abgehalten werden:
- 1.
- als Präsenzversammlung an einem Ort, an dem die Mitglieder gemeinsam physisch anwesend sind,
- 2.
- als virtuelle Versammlung ohne gemeinsame physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort,
- 3.
- als hybride Versammlung, an der die Mitglieder wahlweise am Ort der Versammlung physisch anwesend oder ohne physische Anwesenheit an diesem Ort teilnehmen können,
- 4.
- als Versammlung im gestreckten Verfahren, aufgespalten in
- a)
- eine Erörterungsphase, die abgehalten wird
- aa)
- als virtuelle Versammlung oder
- bb)
- als hybride Versammlung und
- b)
- eine zeitlich nachgelagerte Abstimmungsphase.
(2) Bei einer Präsenzversammlung können Beschlüsse der Mitglieder auch schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln. Ferner kann die Satzung vorsehen, dass
- 1.
- in bestimmten Fällen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Generalversammlung teilnehmen können und
- 2.
- die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen werden darf.
(3) Bei einer virtuellen Versammlung muss sichergestellt sein, dass
- 1.
- der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird und
- 2.
- alle teilnehmenden Mitglieder ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(4) Bei einer hybriden Versammlung muss sichergestellt sein, dass
- 1.
- der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird,
- 2.
- die Mitglieder, die ohne physische Anwesenheit am Ort der Versammlung teilnehmen, ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können und
- 3.
- der Vorstand und der Aufsichtsrat durch physisch am Ort der Versammlung anwesende Mitglieder vertreten sind.
(5) Bei einer Versammlung im gestreckten Verfahren muss sichergestellt sein, dass
- 1.
- während einer als virtuelle Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Absatz 3 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist,
- 2.
- während einer als hybride Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Absatz 4 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist und
- 3.
- während der Abstimmungsphase alle Mitglieder ihre Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(6) Vorbehaltlich einer Satzungsbestimmung nach Satz 3 entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder über die Form
- 1.
- der Versammlung nach Absatz 1 und
- 2.
- der Erörterungsphase nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b, falls eine Entscheidung für eine Versammlung im gestreckten Verfahren getroffen wurde.
(7) Mitglieder, die an einer Versammlung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilgenommen haben, gelten als erschienen.
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