§ 96 GenG
Verfahren bei Nichtigkeitsklage
Das Verfahren über die Klage auf Nichtigkeitserklärung und die Wirkungen des Urteils bestimmen sich nach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 bis 5.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.