(Fundstelle: BGBl. I 2010, 701 - 706)
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–12. Monat | 13.–36. Monat |
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1 | Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden beachten - b)
Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermessungs- und Geoinformationswesens anwenden - c)
einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden - d)
medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urheber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachten - e)
Normen und Standards des Geoinformationswesens anwenden
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2 | Grundlagen der Geoinformationstechnologie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden - b)
Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsysteme unterscheiden - c)
amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich Realisierung und Nachweise unterscheiden - d)
Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkundungsmethoden unterscheiden - e)
naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung anwenden
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3 | Einzelprozesse des Geodatenmanagements (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | | | |
3.1 | Erfassen und Beschaffen von Daten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) | - a)
Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unterscheiden - b)
vermessungstechnische Methoden und Methoden der Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessungen oder Höhenvermessungen oder satellitengestützte Vermessungen durchführen - c)
Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete, Funktionsweise und Handhabung unterscheiden - d)
gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen, georeferenzieren und entzerren - e)
vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereitstellen - f)
Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und speichern - g)
digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attributieren
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3.2 | Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) | - a)
Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit, Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigieren und dokumentieren - b)
Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten berechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigen - c)
Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen unterscheiden - d)
Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen konstruieren und darstellen - e)
mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geodaten ableiten, darstellen und auswerten - f)
Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadatenkatalogen umgehen
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3.3 | Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) | - a)
Datenaustauschformate unterscheiden und Daten konvertieren - b)
Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpretieren und zusammenführen, neue Datensätze generieren - c)
Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren und interpretieren - d)
Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren, klassifizieren, generalisieren und aktualisieren
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Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–12. Monat | 13.–36. Monat |
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1 | Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | | | |
1.1 | Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1) | - a)
interne und externe Dienste und Netze für den Informationsaustausch nutzen - b)
Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen nutzen
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1.2 | Einsetzen von Datenbanksystemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2) | - a)
Datenbankmodelle unterscheiden - b)
Datenbankmanagementsysteme hinsichtlich ihrer Funktionsweise unterscheiden - c)
Datenbanken einsetzen
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1.3 | Anwenden automatisierter Prozesse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3) | - a)
Entwicklungsumgebungen anwenden - b)
Skripte für die Automatisierung in der Geoinformationstechnologie anwenden - c)
Programmerweiterungen erstellen
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1.4 | Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastrukturen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4) | - a)
internationale, nationale und regionale Geodateninfrastrukturen unterscheiden - b)
Geodatendienste auswählen - c)
Geoinformationssysteme nach Anwendungen unterscheiden - d)
Komponenten nach Einsatzzwecken und Einsatzmöglichkeiten unterscheiden - e)
Modellkonzeptionen von Geoinformationssystemen unterscheiden - f)
Funktionalitäten von Geoinformationssystemen anwenden - g)
Mehrwerte durch Geoinformationssysteme aufzeigen
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2 | Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
Datenerfassung: - aa)
Daten und Informationen recherchieren, bewerten und auswählen - bb)
Geodaten und Fachdaten beziehen - cc)
internetbasierte Dienste nutzen - dd)
Form, Größe und Lage von Objekten aus optischen Bilddaten mittels fernerkundlicher Verfahren bestimmen - ee)
teilautomatische und automatische Prozesse zur Vektorisierung anwenden - ff)
Daten dokumentieren, klassifizieren und strukturiert speichern
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- b)
Datenverarbeitung und -qualifizierung: - aa)
topologische Bezüge beachten und anpassen - bb)
logische und räumliche Operatoren anwenden - cc)
Vektordaten generalisieren - dd)
Geodaten automatisiert transformieren - ee)
Geodaten importieren und exportieren - ff)
Daten mit indirektem Raumbezug geokodieren
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- c)
Datenzusammenführung und -auswertung: - aa)
Zusammenhang von GIS-Anwendungen und Datenbanksystemen berücksichtigen - bb)
neue Geodaten und Geoinformationen durch GIS-Analysen schaffen - cc)
Daten in Dateien und Datenbanksysteme importieren, einbinden und verwalten - dd)
GIS-spezifische Such-, Selektions-, Mess- und Auswertefunktionen anwenden - ee)
Rasterdaten, Karten, Pläne sowie Skizzen oder Bilder zur Weiterbearbeitung in Bezugsysteme überführen und georeferenzieren - ff)
Archive verwalten, fortführen und nutzen - gg)
Methoden der digitalen Bildbearbeitung unterscheiden - hh)
Webdienste nutzen
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| - d)
Geodatenvisualisierung und -präsentation: - aa)
grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten auswählen und einsetzen - bb)
Generalisierungsregeln bei der kartografischen Gestaltung anwenden - cc)
topografische oder thematische Karten herstellen - dd)
Geodaten in Diagrammen, Infografiken und kartenverwandten Darstellungen visualisieren - ee)
Printprodukte und multimediale Präsentationen herstellen - ff)
Farbmanagementsysteme und Farbprüfverfahren anwenden - gg)
Geodaten auf Basis unterschiedlicher Ausgabemedien aufbereiten, prüfen, ausgeben und bereitstellen - hh)
Werkzeuge der Produktpräsentationen unterscheiden - ii)
webbasierte Anwendungen herstellen
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3 | Auftragsabwicklung und Marketing (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | | | |
3.1 | Planen und Durchführen von Aufträgen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.1) | - a)
Arbeitsauftrag analysieren, technische Realisierbarkeit prüfen und Verfahrenswege für die Erstellung von Produkten und Dienstleistungen auswählen - b)
Auftragsverwaltungssystem anwenden - c)
rechtliche Vorschriften und Vorgaben zur Kostenkalkulation anwenden - d)
Material- und Personalbedarf planen, Durchführung überwachen - e)
Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung anwenden, Nachkalkulation durchführen
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3.2 | Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.2) | - a)
Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen vorbereiten, an der Durchführung mitwirken - b)
Informationsmaterialien erstellen - c)
Kundenanfragen bearbeiten - d)
Produkte und Dienstleistungen präsentieren
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Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–12. Monat | 13.–36. Monat |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | - a)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren - b)
kulturelle Identitäten berücksichtigen - c)
deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der Geoinformationstechnologie anwenden - d)
IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen - e)
Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanagements berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen, Vorschriften zum Datenschutz beachten - f)
rechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Datensicherung und Datensicherheit beachten - g)
Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen und überwachen
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6 | Qualitätsmanagement und Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | - a)
Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder Maßnahmen erläutern - b)
Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vorgänge dokumentieren - c)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten sowie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen - d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - e)
Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
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