(Fundstelle: BGBl. I 2010, 707 - 712)
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–12. Monat | 13.–24. Monat |
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1 | Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden beachten - b)
Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermessungs- und Geoinformationswesens anwenden - c)
einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden - d)
medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urhe- ber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachten - e)
Normen und Standards des Geoinformationswesens anwenden
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2 | Grundlagen der Geoinformationstechnologie (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden - b)
Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsysteme unterscheiden - c)
amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich Realisierung und Nachweise unterscheiden - d)
Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkundungsmethoden unterscheiden - e)
naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung anwenden
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3 | Einzelprozesse des Geo- datenmanagements (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | | | |
3.1 | Erfassen und Beschaffen von Daten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) | - a)
Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unterscheiden - b)
vermessungstechnische Methoden und Methoden der Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessungen oder Höhenvermessungen oder satellitengestützte Vermessungen durchführen - c)
Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete, Funktionsweise und Handhabung unterscheiden - d)
gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen, georeferenzieren und entzerren - e)
vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereit-stellen - f)
Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und speichern - g)
digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attributieren
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3.2 | Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) | - a)
Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit, Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigieren und dokumentieren - b)
Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten berechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigen - c)
Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen unterscheiden - d)
Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen konstruieren und darstellen - e)
mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geodaten ableiten, darstellen und auswerten - f)
Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadatenkatalogen umgehen
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3.3 | Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) | - a)
Datenaustauschformate unterscheiden und Daten konvertieren - b)
Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpretieren und zusammenführen, neue Datensätze generieren - c)
Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren und interpretieren - d)
Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren, klassifizieren, generalisieren und aktualisieren
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Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–12. Monat | 13.–24. Monat |
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1 | Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | | | |
1.1 | Vermessungstechnische Methodik (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1) | - a)
Abläufe für Messeinsätze planen, insbesondere Unterlagen beschaffen und sichten, Messverfahren festlegen, Arbeitsmittel und Instrumente auswählen sowie Personalbedarf planen - b)
vermessungstechnische Methoden und Erhebungsverfahren anwenden - c)
Funktionskontrollen bei Vermessungsinstrumenten planen und durchführen - d)
Verfahren im Bereich sonstiger Vermessungen, insbesondere im Bereich Bauvermessung, Bauwerksvermessung und Industrievermessung, unterscheiden
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1.2 | Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2) | - a)
Punktberechnungen aus Aufnahmeelementen durchführen, insbesondere in Lage, Höhe, Raum, einschließlich erforderlicher Kontrollen - b)
Koordinaten-, Höhen- und Flächenberechnungen aus vorhandenen Unterlagen durchführen - c)
Transformationsverfahren unterscheiden
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Helmert-Transformationen anwenden - e)
Methoden zur Homogenisierung von Daten unterscheiden - f)
Flächenberechnungen durchführen, insbesondere in Koordinatensystemen, einschließlich erforderlicher Reduktionen, Fehlereinflüsse berücksichtigen - g)
Höhenberechnungen durchführen, insbesondere von Höhenmodellen, Höhenschnitten und Profilen - h)
Massenberechnungen durchführen
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1.3 | Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen der Geoinformationstechnologie (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3) | - a)
internationale, nationale und regionale Geodateninfrastrukturen unterscheiden - b)
Geodaten-, Geobasisdaten- und Geofachdatenquellen unterscheiden, Daten beschaffen - c)
Geodatendienste unterscheiden - d)
Geoinformationssysteme nach Anwendungen unterscheiden
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1.4 | Visualisieren von Geodaten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4) | - a)
Grundlagen der Darstellungsformen unterscheiden - b)
Geodaten mittels CAD-Systemen konstruieren, darstellen und interpretieren - c)
2D- und 3D-Objekte modellieren und auswerten - d)
Geodaten in Geoinformationssystemen bearbeiten, darstellen, verwalten, auswerten, interpretieren und präsentieren
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Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung VermessungLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
25.–36. Monat |
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1 | Liegenschaftskataster und Grundbuch (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - a)
berufsspezifische Regelungen der Grundbuchordnung und des Eigentumserwerbs beachten - b)
rechtliche Grundlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters anwenden - c)
Grundlagen der Bodenschätzung unterscheiden - d)
Inhalte fachbezogener Verwaltungsakte unterscheiden und verwaltungsaktbezogene Unterlagen vorbereiten - e)
Erhebungsdaten für die Übernahme in das Liegenschaftskataster qualifizieren
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2 | Bauordnung, Bodenordnung und Grundstückswertermittlung (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | - a)
bauordnungs- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden, bauordnungsrechtliche Unterlagen vorbereiten - b)
Planungsgeometrien beurteilen und vermessungstechnisch umsetzen - c)
Bodenordnungsverfahren unterscheiden, insbesondere Bewertungsgrundlagen und Verteilungsmaßstäbe - d)
Grundlagen der Grundstückswertermittlung unterscheiden
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3 | Durchführen von technischen Vermessungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - a)
Vermessungen hoher Genauigkeit durchführen - b)
Verfahren der Datenerhebung und Auswertung anwenden - c)
Fehlereinflüsse erkennen und kompensieren - d)
Ergebnisse unter Berücksichtigung interdisziplinärer Anforderungen visualisieren
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Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung BergvermessungLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
25.–36. Monat |
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1 | Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem Risswerk (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | - a)
bergmännisches Risswerk nach Form und Inhalt unterscheiden - b)
bergmännisches Risswerk im Hinblick auf die Bergbausicherheit beachten - c)
Projektions- und Abbildungsarten im bergmännischen Risswerk anwenden - d)
Konstruktionen im bergmännischen Risswerk durchführen - e)
Kartenwerke und Geodaten von Behörden, insbesondere des Bergbaus, bei der Anfertigung und Nachtragung des bergmännischen Risswerks nutzen
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2 | Erfassen und Darstellen von Lagerstätten und Nebengesteinen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | - a)
Aufbau der Erdkruste, Gesteine und Lagerstättenarten unterscheiden - b)
Lagerstättenkörper des Bergbaubetriebes unterscheiden - c)
tektonische Elemente und ihre Bedeutung für betriebliche Abläufe darstellen - d)
an geologischen Aufnahmen mitwirken
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3 | Bergtechnik und Betriebsabläufe (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | - a)
sicherheitsrelevante Maßnahmen und Kommunikationsabläufe anwenden - b)
Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen des Bergbaubetriebes unterscheiden - c)
Abbauverfahren des Bergbaubetriebes unterscheiden - d)
bergvermessungstechnische Tätigkeiten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften durchführen, insbesondere während betrieblicher Arbeitsabläufe
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4 | Durchführen und Auswerten von bergbauspezifischen Vermessungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | - a)
Orientierungsmessungen im Bergbau durchführen - b)
bergbauspezifische Messungen durchführen und auswerten - c)
gebirgsmechanische Auswirkungen von Abbauverfahren unterscheiden - d)
Boden- und Gebirgsbewegungsmessungen durchführen und auswerten
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Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
13.–24. Monat | 25.–36. Monat |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)
| - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)
| - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) | - a)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren - b)
kulturelle Identitäten berücksichtigen - c)
deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der Geoinformationstechnologie anwenden - d)
IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen
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Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanagements berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen, Vorschriften zum Datenschutz beachten - f)
rechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Datensicherung und Datensicherheit beachten - g)
Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen und überwachen
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6 | Qualitätsmanagement und Kundenorientierung (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | - a)
Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder Maßnahmen beachten - b)
Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vorgänge dokumentieren - c)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten sowie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen - d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - e)
Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
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