§ 5 GerüstbPrV
Fachpraktischer Teil
(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Gerüstsysteme, Gerüstbauteile und bauliche Einzelheiten,
- 2.
- Bauausführung und Bauüberwachung.
(2) Im Prüfungsfach "Gerüstsysteme, Gerüstbauteile und bauliche Einzelheiten" können geprüft werden:
- 1.
- Fertigkeiten im Aufbau eines Gerüstes üblicher Bauart gemäß DIN 4420 in der jeweils gültigen Fassung,
- 2.
- Fertigkeiten im Aufbau eines Gerüstes aus Rohren und Kupplungen nach Zeichnung als Gerüst besonderer Bauart gemäß DIN 4420 (Blatt 1) in der jeweils gültigen Fassung,
- 3.
- Fertigkeiten in der Handhabung von Gerüstbauteilen und Verbindungsmitteln, insbesondere von Kupplungen und Trägerklemmen,
- 4.
- Fertigkeiten in der Beurteilung des äußeren Gerätezustandes,
- 5.
- Fertigkeiten in der Handhabung von Ankermitteln, insbesondere das Setzen und Prüfen von Dübeln.
(3) Im Prüfungsfach "Bauausführung und Bauüberwachung" können geprüft werden:
- 1.
- Fertigkeiten in der Abnahme von Gerüsten anhand von Checklisten,
- 2.
- Fertigkeiten in der sachgerechten Durchführung von Änderungen gegenüber Planunterlagen und deren Begründung,
- 3.
- Fertigkeiten in der Bedienung einfacher Vermessungsgeräte,
- 4.
- Fertigkeiten in der Ausführung von Verstrebungen, Seitenschutz und Belag,
- 5.
- Fertigkeiten in der Ausführung von Eckausbildungen und Zugängen zu Arbeitsflächen,
- 6.
- Fertigkeiten in der Ausführung von Lasteinleitungskonstruktionen in Verankerungen.
(4) Die Prüfung nach Absatz 1 ist in Form von praktischen Arbeiten oder Übungen durchzuführen. Die Prüfung soll je Prüfungsfach und je zu prüfender Person in der Regel 2 Stunden dauern. Die Prüfung kann je nach Aufgabenstellung einzeln oder durch Führung einer Gerüstbau-Kolonne durchgeführt werden.
Fußnote(n):
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.