Anlage 8 GesBergV

(zu § 8)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1765;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Die Wiederholungsmessungen sind längstens durchzuführen:

1
monatlich
1.1
in Gewinnungsbetrieben sowie in den zugehörenden Abwetterstrecken während der Kohlengewinnung,
1.2
bei maschinellem Vortrieb in Strecken, Auf- und Abhauen,
1.3
in Raubbetrieben,
1.4
in allen anderen Betriebspunkten, die oberhalb der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind;
2
vierteljährlich
2.1
in Wetterzuführungsstrecken von Gewinnungsbetrieben mit gegenlaufender Wetterführung während der Kohlengewinnung,
2.2
in Gewinnungsbetrieben und den zugehörenden Abbaustrecken außerhalb der Kohlengewinnung,
2.3
in sonderbewetterten Vortrieben und Abteufbetrieben,
2.4
in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind; dies gilt nicht für die Betriebspunkte nach den Nummern 1.1 bis 1.3;
3
halbjährlich
in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 0 eingestuft sind; hiervon ausgenommen sind die Betriebspunkte nach den Nummern 1 und 2;
4
unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Arbeitstagen,
4.1
in allen Betriebspunkten, die in der höchstzulässigen Staubbelastungsstufe eingestuft sind, nach Bekanntwerden des Meßergebnisses, sofern keine kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen verwendet werden,
4.2
bei wesentlichen Änderungen der betrieblichen oder geologischen Verhältnisse oder der Staubbekämpfungsmaßnahmen;
5
in den doppelten zeitlichen Abständen nach den Nummern 1 bis 3
bei Verwendung von kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen; dies gilt nicht für Betriebspunkte mit einem Anteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch von mehr als 5/k Massen-%;
6
in zeitlichen Abständen von drei Jahren in Betriebspunkten nach Nummer 3, wenn der Unternehmer jeweils halbjährlich ermittelt und dokumentiert, dass aufgrund der betrieblichen Rahmenbedingungen die Staubsituation unverändert geblieben ist.

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