Anlage 9 GesBergV
(zu § 9)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1766
- 1
- Namen, Vornamen und Kennziffern der beschäftigten Person,
- 2
- die vom Arzt festgestellte Eignungsgruppe,
- 3
- die Fristen der ärztlichen Nachuntersuchungen,
- 4
- den Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraumes,
- 5
- Ort, Art und Zeitdauer der jeweiligen Beschäftigung,
- 6
- die Art der Betriebspunkte sowie die dort angewandten Maßnahmen der Staubbekämpfung und des Staubschutzes,
- 7
- die in den Betriebspunkten ermittelten Werte der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes c in mg/cbm, der Quarzfeinstaubkonzentration C(tief)q in mg/cbm und des Quarzgehaltes q(tief)c in Massen-%,
- 8
- die mit der jeweiligen Beschäftigung verbundenen Staubbelastungswerte E(tief)c oder E(tief)c(tief)q und
- 9
- die persönlichen Staubbelastungswerte für die Beschäftigung in den jeweiligen Betriebspunkten sowie als Summe bis zum Ermittlungsmonat während des jeweiligen Beurteilungszeitraumes; wird die Staubbelastung personenbezogen gemessen, gelten die auf diese Weise ermittelten Werte.
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