§ 2 GeschGehG
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- Geschäftsgeheimniseine Information
- a)
- die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
- b)
- die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
- c)
- bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht;
- 2.
- Inhaber eines Geschäftsgeheimnissesjede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat;
- 3.
- Rechtsverletzer
- 4.
- rechtsverletzendes Produktein Produkt, dessen Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht.
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