§ 20 GflSalmoV
Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen
(1) Sind in einem Legehennenbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen
- 1.
- Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Herde nur verbracht werden
- a)
- zu diagnostischen Zwecken,
- b)
- unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder
- c)
- zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
- 2.
- Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Herde nur
- a)
- unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte,
- b)
- als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder
- c)
- zur unschädlichen Beseitigung
(2) Die zuständige Behörde kann auf Basis einer Mitteilung nach § 4 Absatz 2 auch vor der Serotypisierung der Salmonellen Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen.
Fußnote(n):
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 1 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.