§ 21 GflSalmoV

Aufhebung der Maßregeln

(1) Die Maßnahmen nach § 20 sind nicht mehr anzuwenden, sofern

1.
die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind oder
2.
im Fall einer Anordnung nach § 20 Absatz 2 bei der Serotypisierung eine Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 nicht erfolgt ist.

(2) Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, sofern

1.
alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde entfernt worden sind und
2.
eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.

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