§ 28 GflSalmoV

Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen

(1) Werden in einer Hühnerbrüterei Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 festgestellt, so dürfen aus der betroffenen Hühnerbrüterei, im Falle einer Hühnerbrüterei mit jeweils lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter

1.
Eintagsküken nur zur Tötung und unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken und
2.
Eier nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken
verbracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen unbebrütete Eier

1.
unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in einer Quarantäneeinrichtung oder
2.
unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte
verbracht werden.

(3) Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 Eintagsküken in einen Hühnerzuchtbetrieb oder Hühneraufzuchtbetrieb verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die Küken in diesem Betrieb nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft werden.

Fußnote(n):

(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 29 Abs. 1 +++)

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