§ 28 GflSalmoV
Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen
(1) Werden in einer Hühnerbrüterei Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 festgestellt, so dürfen aus der betroffenen Hühnerbrüterei, im Falle einer Hühnerbrüterei mit jeweils lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter
- 1.
- Eintagsküken nur zur Tötung und unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken und
- 2.
- Eier nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen unbebrütete Eier
- 1.
- unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in einer Quarantäneeinrichtung oder
- 2.
- unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte
(3) Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 Eintagsküken in einen Hühnerzuchtbetrieb oder Hühneraufzuchtbetrieb verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die Küken in diesem Betrieb nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft werden.
Fußnote(n):
(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 29 Abs. 1 +++)
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