§ 29 GflSalmoV

Aufhebung der Maßregeln

(1) Die Maßnahmen nach § 28 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.

(2) Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gelten als bekämpft, sofern

1.
alle Eintagsküken und Eier aus der betroffenen Brüterei oder dem betroffenen Brüter entfernt worden sind und
2.
eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.
In den Fällen der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 gelten diese als bekämpft, sofern
1.
alle Eintagsküken
a)
in einen anderen Betrieb oder in eine andere Herde umgestallt und dort nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft und
b)
frühestens zwei Wochen nach der Umstallung mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 nach § 9 untersucht und
2.
alle Eier aus der betroffenen Brüterei oder dem betroffenen Brüter entfernt
worden sind.

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