§ 2 GfwtDBwVDV
Ziel und Inhalt des Vorbereitungsdienstes
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen,
- 1.
- Einsatzaufgaben auf allen Führungsebenen der Feuerwehr zu übernehmen und
- 2.
- in den Dienststellen der Bundeswehr die Aufgaben des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Bundeswehr zu erfüllen, die ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Sachverstand erfordern.
(2) Die Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn und Laufbahngruppe erforderlich sind. Dazu gehören
- 1.
- feuerwehr- und brandschutzspezifische Fähigkeiten und Fertigkeiten,
- 2.
- die Fähigkeit zur Anwendung der einschlägigen allgemeinen und bundeswehrspezifischen Rechtsvorschriften sowie
- 3.
- die Fähigkeit zur Erbringung von Dienstleistungen und zur Zusammenarbeit.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre Verantwortung in einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet.
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