§ 42 GfwtDBwVDV

Zulassung zur praktischen Prüfung

(1) Zur praktischen Prüfung zugelassen sind Anwärterinnen und Anwärter, die die schriftliche Prüfung bestanden haben. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt oder eine vom Prüfungsamt beauftragte Person.

(2) Beim Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 müssen die Anwärterinnen und Anwärter darüber hinaus das Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur praktischen Prüfung bedarf der Schriftform. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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