§ 27 GGVSee
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 17
- a)
- Nummer 1 oder 13 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vergewissert,
- b)
- Nummer 2 oder 14 ein Beförderungsdokument oder eine Ladungsinformation nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- c)
- Nummer 3 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in ein Konnossement oder einen Frachtbrief einträgt,
- d)
- Nummer 4 eine Verpackung, einen IBC, eine Großverpackung, einen ortsbeweglichen Tank, einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder einen Schüttgut-Container verwendet,
- e)
- Nummer 5 oder 6 einen ortsbeweglichen Tank, einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder einen Schüttgut-Container befüllt,
- f)
- Nummer 7 ein gefährliches Gut zusammenpackt,
- g)
- Nummer 8, 9, 15, 16 oder 17 einen unverpackten Gegenstand, eine Verpackung, Umverpackung, einen IBC, eine Großverpackung, einen ortsbeweglichen Tank, einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), einen Schüttgut-Container, eine Güterbeförderungseinheit oder ein dort genanntes Gut übergibt,
- h)
- Nummer 10 eine Kopie des Beförderungsdokuments nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt,
- i)
- Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Anmeldung erfolgt,
- j)
- Nummer 12 ein Versandstück übergibt oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder
- k)
- Nummer 18 eine vorgeschriebene Information nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt;
- 2.
- entgegen § 18
- a)
- Nummer 1 einen unverpackten Gegenstand, eine Verpackung, einen IBC oder eine Großverpackung staut oder stauen lässt,
- b)
- Nummer 2 eine Güterbeförderungseinheit übergibt oder
- c)
- Nummer 3 die geforderte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder ihren Inhalt nicht oder nicht richtig in das Beförderungsdokument aufnimmt;
- 3.
- entgegen § 19 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder übermittelt;
- 4.
- entgegen § 20
- a)
- Nummer 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- b)
- Nummer 2 ein dort genanntes Gut staut,
- c)
- Nummer 3 einen unverpackten Gegenstand, eine Verpackung, Umverpackung, einen IBC, eine Großverpackung, einen Schüttgut-Container, ortsbeweglichen Tank, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder eine Güterbeförderungseinheit lädt oder
- d)
- Nummer 4 oder 5 ein dort genanntes Gut verlädt;
- 5.
- entgegen § 21
- a)
- Nummer 1, 6 oder 7 ein dort genanntes Gut zur Beförderung annimmt,
- b)
- Nummer 2 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- c)
- Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt,
- d)
- Nummer 4 den Versender, den Empfänger und weitere an der Beförderung beteiligte Stellen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert oder
- e)
- Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird;
- 6.
- entgegen § 22
- a)
- Nummer 1 ein Seeschiff einsetzt,
- b)
- Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Seeschiff ausgerüstet ist,
- c)
- Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird, oder
- d)
- Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person unterwiesen oder eine Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird;
- 7.
- entgegen § 23
- a)
- Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person unterrichtet wird,
- b)
- Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Hinweistafel angebracht oder ein dort genanntes Verbot befolgt wird,
- c)
- Nummer 4 die Ladung nicht überwacht,
- d)
- Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung in einem einsatzbereiten Zustand befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung getragen wird,
- e)
- Nummer 6 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- f)
- Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gesichert ist,
- g)
- Nummer 8 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt,
- h)
- Nummer 9 eine dort genannte Unterlage oder Information nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer vorhält, nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- i)
- Nummer 10 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Stau- oder Trennvorschrift eingehalten wird, oder
- j)
- Nummer 11, 12 oder 13 ein dort genanntes Gut, eine dort genannte Chemikalie oder ein dort genanntes Gas übernimmt;
- 8.
- entgegen § 24 nicht dafür sorgt, dass eine Stauanweisung festgelegt wird;
- 9.
- entgegen § 25 eine dort genannte Person oder Stelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert;
- 10.
- entgegen § 26
- a)
- Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,
- b)
- Absatz 1 Satz 2 einen Sicherungsplan nicht oder nicht rechtzeitig einführt oder nicht oder nicht richtig anwendet,
- c)
- Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterstützt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- d)
- Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person unterwiesen wird oder eine Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird, oder
- e)
- Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person unterwiesen wird.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Häfen auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
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