§ 101a GKrimDVDV

Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining

(1) Wer die Prüfung im Polizeitraining nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.

(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.

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