§ 11 GKrimDVDV

Gliederung des Studiums und Teilnahmepflicht

(1) Das Studium gliedert sich in

1.
Module,
2.
modulbegleitende Veranstaltungen und
3.
die Bachelorarbeit.

(2) Das Studium ist in sechs Studienabschnitte unterteilt. Die Module und die Bachelorarbeit verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte und die Semester:

SemesterStudienabschnittModul oder
Bachelorarbeit
Inhalt
1234
11. SemesterFachstudien IModul 1Verfassungs-, europa- und völkerrechtliche Grundlagen sowie Recht des öffentlichen Dienstes
2Modul 2Rechtliche Grundlagen für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben
3Modul 3Sozial-, polizei- und kriminalwissenschaftliche sowie psychologische Grundlagen
4Modul 4Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns
52. SemesterFachstudien IIModul 5Kriminalität und Strafbarkeit – Basis
6Modul 6Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei – Basis
73. SemesterPraxisintegrierende
Studien I
Modul 7Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der Praxis – Basis
84. SemesterFachstudien IIIModul 8Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kontext – Bundeskriminalamt
9Modul 9Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen – Bundeskriminalamt
10Modul 10Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität – Bundeskriminalamt
11Modul 11Politisch motivierte Kriminalität – Bundeskriminalamt
125. SemesterPraxisintegrierende
Studien II
Modul 12Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der Praxis – Bundeskriminalamt
136. SemesterFachstudien IVBachelorarbeitErstellung der Thesis
14Modul 13Wahlpflichtbereich: Vertiefung zu Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts und den Phänomenen im Bereich Kriminalität sowie zu aktuellen polizeirelevanten Themen

(3) Der Studienverlauf richtet sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ in der Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt. Das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.

(4) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. In den Zeitraum der Anfertigung der Bachelorarbeit dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden.

(5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Studiums ist verpflichtend.

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