§ 120 GKrimDVDV

Erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme

An der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ hat erfolgreich teilgenommen, wer die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.