§ 16 GKrimDVDV

Ausbildungsverantwortliche für die Module der praxisintegrierenden Studien

(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule

1.
eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen für die Module der praxisintegrierenden Studien I und II und
2.
eine Beamtin oder einen Beamten zur Vertretung.

(2) Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Module der praxisintegrierenden Studien I und II verantwortlich. Während der praxisintegrierenden Studienzeiten beraten sie die Studierenden und die Ausbildenden.

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