§ 18a GKrimDVDV
Prüfung im Polizeitraining
(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.
(2) Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. Zu prüfen ist
- 1.
- im ersten Teil
- a)
- die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und
- b)
- die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und
- 2.
- im zweiten Teil
- a)
- die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und
- b)
- die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.
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