§ 22 GKrimDVDV

Module mit Modulprüfungen

(1) In jedem der Module 1 bis 13 hat die oder der Studierende eine Modulprüfung abzulegen.

(2) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorarbeit abgeschlossen sein.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.