§ 28 GKrimDVDV
Wiederholung von Modulprüfungen
(1) Wer eine Modulprüfung in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 oder im Modul 13 nicht bestanden hat, kann sie zunächst einmal wiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist eine zweite Wiederholung nur möglich
- 1.
- in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 und
- 2.
- im Modul 13.
(2) Die in der Wiederholung erbrachte Leistung ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Sie werden vom zuständigen Prüfungsamt bestellt.
(3) Wer die Modulprüfung im Modul 7 nicht bestanden hat, kann nur die weiteren Formen der Modulprüfung wiederholen. Die dienstliche Bewertung bleibt bestehen.
(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.